Unsere Satzung
§ 1
Satzung und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Fröndenberg/Ruhr e.V.“; er hat seinen Sitz in Fröndenberg/Ruhr und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Nummer 20849 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung sowie die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im begrenzten Rahmen des Projektes „Bürgerbus Fröndenberg e.V.“ für die Westfalen Bus GmbH (WB), die in diesem Verkehrsbereich bereits Konzessionär und Betriebsführerin von öffentlichen Linien gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes ist
- Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen WB
- Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
- Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger sowie Umsetzung solcher Anregungen
- Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbusfahrer und –fahrerinnen
- Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung“.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(2) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes erfüllen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf einer Begründung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
§ 5
Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Über die Verwendung von Beiträgen, zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden von Mitgliedern und/oder Dritten entscheidet der Vorstand.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Aus den Beisitzern werden Vertreter des Kassenwartes, des Schriftführers und - im Verhinderungsfall - des Geschäftsführers gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und im engsten Benehmen mit WB und der Stadt Fröndenberg. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird alle 2 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung, der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter der WB, des Kreises Unna und der Stadt Fröndenberg einladen, Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(6) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des Vorstandes
- den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird in der Regel innerhalb von acht Wochen versandt und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt.
§ 9
Kassenprüfer
Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fröndenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.06.1997 beschlossen.
Es folgen 22 Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen.