Häufig gestellte Fragen

01 Wofür darf der Bürgerbus eingesetzt werden?

Antwort:

Der Bürgerbus wird gefördert als Fahrzeug für den öffentlichen Nahverkehr und steht im Eigentum des betreuenden Verkehrsunternehmens. Daher darf er lediglich für den Bürgerbusbetrieb eingesetzt werden, also im Linienbetrieb auf den konzessionierten Strecken. Darüber hinaus kann der Bus auch für Bürgerbusveranstaltungen benutzt werden, wenn also ein Bürgerbustreffen besucht oder ein anderer Bürgerbusverein beraten werden soll. Solche Fahrten sind allerdings mit dem Verkehrsunternehmen abzustimmen. Der Bürgerbus darf nicht für Ausflugsfahrten eines Kegelklubs oder für die sonntägliche Spazierfahrt der Großfamilie eingesetzt werden.

02 Wie viele Personen nutzen den Bürgerbus?

Antwort:

Jeden Monat transportiert der Bürgerbus rund 1350 Fahrgäste, darunter sind viele Stammgäste. Vor allem unsere älteren Mitbürger machen regen Gebrauch vom Bürgerbus. Aber auch Jugendliche nutzen ihn für ihre Fahrten zur Schule, zum Sport oder zu Freunden.

03 Wie viele Personen dürfen im Bürgerbus befördert werden?

Antwort:

In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Und das sind im Bürgerbus genau 8 Plätze (plus Fahrerplatz). Außerdem beschränkt der Busführerschein die Fahrgastzahl auf 8 Personen.

04 Ich wurde nicht mitgenommen, da der Bus voll war; ich hätte auch einen Stehplatz genommen!

Antwort:

Der Bus hat 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) und genau 0 Stehplätze. Hier ist das Gesetz sehr streng: Transportiert der Fahrer mehr Fahrgäste als Plätze vorhanden sind, dann verliert er eventuell seinen (privaten) Führerschein! Bitte haben Sie darum Verständnis, dass er in diesen sehr seltenen Fällen unbarmherzig hart bleibt.

05 Was passiert, wenn mehr als 8 Personen zusteigen wollen?

Antwort:

Entsprechend der in Frage 3 und 4 genannten Rechtslage müssen alle Fahrgäste an der Haltestelle stehen gelassen werden, die auf den acht Fahrgastplätzen nicht unterzubringen sind.

06 Warum musste ich trotz Schwerbehindertenausweis eine Fahrkarte kaufen?

Antwort:

Es dürfen nur Schwerbehinderte mit einem „G'“ (= gehbehindert) im Ausweis und gültiger Wertmarke unentgeltlich mitgenommen werden. Bei einem Vermerk „B“ ist ein Begleiter frei.

07 Kann ich auch mit Gepäck, Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen o.ä. den Bürgerbus nutzen?

Antwort:

Grundsätzlich ja; wenn das Gepäck problemlos unterzubringen ist, nehmen wir es gerne mit. Wird es (zu) eng im Bus, so müssen wir aus Rücksicht auf andere Fahrgäste die Beförderung leider ablehnen. Die Entscheidung liegt alleine beim Fahrer.

Gerne nehmen wir Rollstuhlfahrer oder Fahrgäste mit Rollator, Kinderwagen oder ähnlichen Hilfsmitteln mit. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie auch ohne dieses Hilfsmittel in den Bus einsteigen können und im Bus genügend Platz für Ihr „Fahrzeug“ ist. Übrigens: Der Fahrer wird Ihnen beim Einladen Ihres Hilfsmittels gerne helfen.

08 Wie müssen Kinder im Bürgerbus gesichert werden?

Antwort:

Für die Beförderung von Kindern im Linienverkehr mit einem Bürgerbus gelten grundsätzlich dieselben Regelungen, die auch bei privaten Fahrten im Pkw eingehalten werden müssen. Seit dem 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 1,50 m sind, in Kraftfahrzeugen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten generell nur dann mitgenommen werden, wenn eine amtlich genehmigte und für das jeweilige Kind geeignete Rückhalteeinrichtung benutzt wird. Kinder über 12 Jahre unterliegen nicht der Kindersicherungspflicht, auch wenn sie kleiner als 1,50 m sind und müssen mit dem Erwachsenengurt gesichert werden.

Kinder unter 12 Jahren, die größer als 1,50 m sind, müssen den regulären Sicherheitsgurt benutzen. In Bürgerbussen müssen (wie in einem Taxi) gemäß Straßenverkehrsordnung nur zwei Kindersitze bereitgehalten werden, die die Gewichtsklassen I bis III abdecken. Diese Gewichtsklassen umfassen die Altersgruppen von etwa 9 Monaten bis zu 12 Jahren. Das ist mit zwei Rückhaltesystemen zu schaffen: einem Kindersitz für die Kleinen und einer Sitzerhöhung für die Größeren. Im Bürgerbus Fröndenberg halten wir für die Beförderung von Kindern zwei Rückhaltesysteme bereit: eine Sitzerhöhungen und einen Kindersitz. Eine Beförderung im Kinderwagen ist nicht zulässig.

09 Ich möchte gerne mein Kleinkind im Kinderwagen liegend mitnehmen; ist das möglich?

Antwort:

Kleinkinder dürfen ausnahmslos nicht im Kinderwagen liegend transportiert werden, sondern müssen auf einem Fahrgastsitz in speziellen Kinderschalen gesichert werden. Rückhaltesysteme der Klassen 0 und 0+ (Babyschale bzw. -wanne) sind jedoch im Bürgerbus nicht vorhanden.

10 Darf mein Kind auch allein mit dem Bürgerbus fahren?

Antwort:

Ja, wenn es mindestens 4 Jahre alt ist - besser ist ab 6 Jahre. Jüngere Kinder müssen in Begleitung einer Person von mindestens 6 Jahre sein. Tipp: Einige Eltern bringen ihre Kinder zum Bus, sprechen mit dem Fahrer die Zielhaltestelle ab und lassen dort die Kinder wieder von einem Erwachsenen in Empfang nehmen. So können Sie ihre Kinder ganz beruhigt auf die Reise schicken.

11 Dürfen auch Tiere mitfahren?

Antwort:

Wenn die Tiere problemlos unterzubringen sind, nehmen wir sie gerne mit. Hunde werden nur unter besonderer Aufsicht befördert; eventuell ist ein Maulkorb erforderlich. Andere Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern befördert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrer.

12 Darf der Bürgerbus auf Zuruf halten?

Antwort:

Als besonderer Service wird oft gewünscht, dass der Bürgerbus auf Zuruf auch außerhalb der Haltestellen anhält, um Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen. Grundsätzlich ist der Bürgerbus an die angeordneten Haltestellen gebunden, aber es gibt doch Ausnahmen. Aus dem Verkehrsministerium liegt dazu folgende Stellungnahme vor: Das Halten im Linienverkehr außerhalb von genehmigten Haltestellen bedarf keiner Ausnahmegenehmigung. Das Betriebspersonal hat die Möglichkeit, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Fahrzeuge außerhalb von Haltestellen ausnahmsweise betreten bzw. verlassen werden dürfen. Von dem Gebot, Fahrgäste nur an Haltestellen ein- bzw. aussteigen zu lassen, darf das Betriebspersonal nur nach weitestgehendem Ausschluss einer Straßenverkehrsgefährdung abweichen. Soll das Ein- und Aussteigen außerhalb von genehmigten Haltestellen im Fahrplan enthalten sein und mit ihm ortsüblich bekannt gemacht werden, so bedarf dies  der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Halten auf Zuruf nur dann erlaubt ist, wenn die Bereiche und die Situationen vorab mit dem Verkehrsunternehmen abgestimmt wurden. Ansonsten trägt der Fahrer die Verantwortung für Schäden, die dabei entstehen.

13 Darf der Bürgerbus für mich auch Umwege fahren, um mich vor der Haustür abzusetzen?

Antwort:

Der Bürgerbus fährt wie andere Linienverkehre auch auf einer genehmigten Linie mit festen Haltestellen. Diese Streckenführung ist verbindlich und darf ohne zwingenden Grund im Personenverkehr nicht verlassen werden. Wenn von dieser Strecke abgewichen wird, um z.B. einen Fahrgast bei schlechten Wetter bis vor die Haustür zu bringen, riskiert der Fahrer seinen Versicherungsschutz.

14 Wie lange darf der Fahrer am Steuer sitzen?

Antwort:

Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden (270 Minuten) hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen. Dies gilt dem Wortlaut zwar nur für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind. Für die in der Regel älteren Fahrerinnen und Fahrer sollten aber sicherlich keine längeren Lenkzeiten eingeplant werden.

15 Benötigt man einen besonderen Führerschein?

Antwort:

Ein Bürgerbus ist ein Kleinbus mit acht Fahrgastplätzen und wird daher als Pkw angemeldet. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug mit dem Führerschein der Klasse B (früher Klasse III) geführt werden kann. Allerdings wird mit dem Bürgerbus Personenbeförderung im Pkw betrieben. Dafür ist eine besondere Fahrerlaubnis erforderlich. Diese wird auf Antrag von der Straßenverkehrsbehörde für fünf Jahre erteilt und kann jeweils wieder für fünf Jahre verlängert werden.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bekommt, wer

  • einen EU-Führerschein Klasse B oder alt Klasse III besitzt,
  • mindestens 21 Jahre alt ist und seinen Führerschein seit mindestens zwei Jahren besitzt,
  • seine körperliche Eignung sowie das ausreichende Sehvermögen nachweist und
  • mit einem Führungszeugnis seine persönliche Eignung nachweist.

16 Ist der Bürgerbus gemeinnützig?

Antwort:

Diese Frage bewegt die Bürgerbus-Szene seit den Anfangstagen. Natürlich wird ein Bürgerbus eingerichtet, um damit die Mobilität der Bürger zu verbessern und damit der Ortsgemeinschaft zu nutzen. Dadurch dient der Bürgerbus zwar der Daseinsvorsorge, leistet aber letztendlich nichts anderes als jedes Verkehrsunternehmen mit öffentlichen Nahverkehrsangeboten auch. Die Finanzämter lehnen daher die steuerliche Begünstigung von Bürgerbusvereinen ab.

17 Kann ich meine Beiträge/Spenden steuerlich absetzen?

Antwort:

Da der Bürgerbus nicht als gemeinnützlich gilt, können Spenden an den Verein nicht steuerlich eingesetzt werden. Trotzdem bitten wir Sie, die gute Sache ideell zu unterstützen.

18 Ist der Bürgerbus steuerpflichtig?

Antwort:

Der Bürgerbusverein ist steuerpflichtig, da er echte Einnahmen hat. Dazu gehören Fahrgeld- und Werbeeinnahmen, die Schwerbehindertenerstattung und die Organisationspauschale. Für Fahrkarteneinnahmen müssen 7 % und für Werbeeinnahmen 19 % Mehrwertsteuer abgeführt werden. Andererseits kann der Verein Vorsteuer geltend machen. Der Bürgerbusverein ist auch körperschaftssteuerpflichtig, wobei hier auf das Einkommen ein Freibetrag von derzeit 3.835 Euro anzurechnen ist.

19 Wie sind die Bürgerbusfahrer versichert?

Antwort:

Auch wenn der Bürgerbusfahrer ehrenamtlich und ohne Entgelt tätig wird, ist er berufsgenossenschaftlich gegen Unfallschäden versichert und wird wie Berufsbusfahrer behandelt. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des betreuenden Verkehrsunternehmens.

20 Hier könnte Ihre Frage stehen!

Antwort:

Wenn Sie weitere Fragen haben, so senden Sie diese bitte per E-Mail an den 1. Vorsitzenden, Herrn Jochen Oberschelp: vorstand@buergerbus-froendenberg.de